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Version vom 30. Juni 2012, 18:00 Uhr von Olaf (Diskussion | Beiträge)
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Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei. | ![]() |
Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH-Urteil vom 08.11.1989: Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können. |